
IVORY
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ROSE
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STANDESAMT
HOCHZEITSREPORTAGE
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Make Up Artist zusätzlich buchbar
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FOTOGRAFIE
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen FOTOGRAFIE, Stand: 29.03.2020
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der/die Vertragspartner*in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der/die Vertragspartner*in nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der/die Vertragspartner*in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Ivory Rose Photography. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentumsrechte, Archivierung und Löschung
3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht nicht zuletzt auch aufgrund des Urheberrechts derAuftragnehmerin zu. Das generell erteilte uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.
3.2 Die Auftragnehmerin wird die ausgelieferten Aufnahmen aus gesetzlichen Gründen für mindestens 3 Jahre digital speichern.
3.3 Im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist die Auftragnehmerin berechtigt, nicht verwertete und nicht ausgelieferte Aufnahmen 2 Monate nach Auftragsdatum zu löschen.
3.4 Auf ausdrücklichen Wunsch des*der Auftraggeber*in werden die Daten länger vorgehalten und gespeichert. Eine Garantie für die Verfügbarkeit der Daten oder eine Haftung für die Nicht-Verfügbarkeit der Daten ist allerdings in jedem Fall ausgeschlossen.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der/die Vertragspartner*in zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad-
und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UrhG, 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebenerVorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Sie kann den Auftrag auch –zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der/die Vertragspartner*in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Im Krankheitsfall kann sie den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (andere Fotograf*innen oder externe Dienstleister*innen) ausführen lassen.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der/die Vertragspartner*in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.5. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem/der Vertragspartner*in nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Fotografin abgelehnt, steht dem/der Vertragspartner*in ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.6. Nimmt der/die Vertragspartner*in von der Durchführung des erteilten Auftrages aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingterforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
6.7. Die geleistete Anzahlung nach Unterzeichnung des Angebots ist nicht rückerstattbar.
6.8. Allfällige, von der Auftragnehmerin vor dem Shootingtermin erbrachten Leistungen (Besichtigung der Location, Besprechungen mit den Auftraggeber*innen) sind gesondert mit 25 Euro pro Stunde zu vergüten, sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden.
6.9. Im Fall einer unbedingt erforderlicher Terminänderung seitens der Auftraggeber*in (Urlaubssperre, Krankheit oder Schwangerschaft) und der Verschiebung zu einem Datum, an dem die Fotografin keine Kapazitäten hat den Auftrag zu fotografieren, sind eine dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar von 15% des Auftragsangebotes und alle Nebenkosten zu bezahlen.
6.10. Wird der Auftrag von der*dem Auftraggeber*in aufgrund höherer Gewalt storniert, stehen der Auftragnehmerin keine weitere Stornokosten zu.
6.11. Wird der Auftrag von der/dem Auftraggeber/in aus welchen Gründen auch immer, vor dem geplanten Auftragsdatum auf einen für die Fotografin verfügbaren Termin verschoben, ist die Fotografin dazu berechtigt eine Preiserhöhung auf alle gebuchten Dienstleistungen zu veranschlagen. Diese preisliche Erhöhung ist wie folgt:
0,00% für das selbe Jahr
10 % für das folge Jahr
6.12. Ist es der Auftragnehmerin aufgrund wichtiger Gründe wie: Höherer Gewalt, Krankheit, Autounfall, Schwangerschaft oder familiäre Notfälle, nicht möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es dieser frei, den Auftrag durch Dritte erfüllen zu lassen.
6.13. Kann der Auftrag zum vereinbarten Termin nicht wahrgenommen werden, wird der*die Auftraggeber*in unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis gesetzt. Ein Schadenersatzanspruch in diesem Fall gilt als ausgeschlossen, ein Alternativtermin wird dem*der Auftraggeber*in zur Verfügung gestellt.
Handelt es sich bei der Auftragserfüllung um einen Auftrag mit definiertem nicht wiederholbaren Zeitpunkt, werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen. Bei der Nichterfüllung des geplanten Auftrages ist ein Schadenersatz generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche stehen dem*der Auftraggeber*in nicht zu; wir haften insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistent*innen, Visagist*innen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschaden. Gerade bei Veranstaltungen werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen.
6.14. Die Auftragnehmerin haftet nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung, Verkehrsunfall, ...) entstehen.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten welche auf der Homepage ersichtlich sind zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Materialkosten sowie sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom gleichen Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der/die Vertragspartner*in von der Durchführung des erteilten Auftrages aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.8. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1 Das Honorar ist nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.
Allgemeine Geschäftsbedingungen GIF EVE FOTOBOX, Stand: 29.03.2020
§1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB’s
Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen wurde, der die Bereitstellung einer Foto- sowie Gif-box (Paket je nach Auftrag) in einem definierten Zeitraum beinhaltet. Verträge werden ausschließlich zu diesen AGB’s geschlossen, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
§2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Bestellscheines oder Übermittlung einer Erklärung per E-Mail zustande.
§3 Generelles zur Lieferung
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Die Fotos und oder GIFs – folgend Lichtbildwerke genannt werden je nach Paket Auftrag auf elektronischem Wege oder elektronischem sowie gedrucktem Wege in der aktuellen durch den Auftragnehmer technisch gewählten Variante ausgeliefert.
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Paket GIF DIGITAL beinhaltet die Auslieferung der Lichtbildwerke in durch den Auftragnehmer bereitgestellten digitalen Form.
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Paket GIF ME PRINTS beinhaltet die Auslieferung der Lichtbildwerke in durch den Auftragnehmer bereitgestellten digitalen Form sowie gedruckten Form.
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Die Endauslieferung gilt mit der Bereitstellung der Zugangsdaten zum OnlineAlbum welches die Lichtbildwerke beinhaltet als erbracht.
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Mit der Übergabe des Online Albums geht die Verantwortung für die Lichtbildwerke und die an diese gekoppelten Personenrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) an den Auftraggeber über.
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Unmittelbar nach Auslieferung der Daten gilt der Auftrag als erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung wenn diese nicht schon mit einer Vorauszahlung vorherging.
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Der Auftraggeber wird dazu angehalten, die Daten aus dem Onlinealbum innerhalb von drei Monaten down zu loaden und auf einem für Ihn sicheren Datenträger zu speichern.
§4 Urheberrechtliche Bestimmungen
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Alle Urheber und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält nach Bezahlung des vereinbarten Honorars das uneingeschränkte nicht übertragbare Nutzungsrecht an den gelieferten Bildern.
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Die entgeltliche Weitergabe der Lichtbildwerke ist nur durch gesonderte im Auftrag angeführte Vereinbarung bzw. nur durch schriftliche Zustimmung gestattet. Die unentgeltliche Weitergabe (insbesondere im privaten Umfeld bei Familienfeiern, Hochzeiten, usw.) ist generell gestattet.
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Im Falle einer Veröffentlichung der Lichtbildwerke ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar zu begehren.
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Im Falle einer kommerziellen Veröffentlichung der Fotos durch den Auftraggeber oder die Weitergabe an Dritte durch den Auftraggeber (Dienstleister etc.) ist die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) beziehungsweise der Copyrightvermerk © Ivory Rose Photography gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar anzugeben.
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Übergibt der Auftraggeber die entstandenen Lichtbildwerke an einen weiteren Dienstleister der Veranstaltung, muß dieser ausdrücklich vorher um eine gewerbliche Veröffentlichung der Bilder anfragen und den Fotografen bei jeglicher Veröffentlichung der Fotos namentlich nennen.
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Der Auftragnehmer ist nach schriftlicher Absprache mit dem Auftraggeber und deren Einverständnis berechtigt, die Lichtbildwerke zu Zwecken der eigenen Werbung (insbesondere Facebook und Instagram, für die eigene Website sowie Printmedien) uneingeschränkt zu verwenden. Dies erstreckt sich auf alle derzeit bekannten Nutzungsarten und umfasst auch die Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Ausstellung, Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe durch Bild/Ton/Datenträger. Die Aufnahmen dürfen somit sowohl digital als auch analog in allen dafür geeigneten Medien, interaktive und multimediale Nutzung usw. genutzt werden und in Datenbanken, auch soweit sie online zugänglich sind, gespeichert werden.
§5 Eigentumsrechte, Archivierung und Löschung
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Das Eigentumsrecht den Lichtbildwerken steht nicht zuletzt auch aufgrund des Urheberrechts dem Auftragnehmer zu. Das generell erteilte uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.
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Der Auftragnehmer wird die ausgelieferten Aufnahmen für mindestens 1 Jahr digital speichern.
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Jedoch ist der Auftragnehmer auch Im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) berechtigt, die Daten 3 Monaten nach Auslieferung zu löschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Besonders nicht verwertete und nicht ausgelieferte Aufnahmen.
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Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden die Daten länger vorgehalten und gespeichert. Eine Garantie für die Verfügbarkeit der Daten oder eine Haftung für die Nicht-Verfügbarkeit der Daten ist allerdings in jedem Fall ausgeschlossen.
§6 Verlust und Beschädigung
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(1.) Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung vom über den Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Auftragnehmer aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht im Falle höherer Gewalt.
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(2.) Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
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Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschaden.
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Bei Beschädigung der Gif Eve Box sowie dem Drucker und dessen Zubehör, durch den Auftraggeber oder dessen Gast, oder durch eine nichtabgesprochene Umplatzierung der Fotobox und die daraus folgende Beschädigung der Gif Eve Box oder des Druckers, trägt der Auftraggeber/in die Kosten der Reparatur. Bei nicht möglicher Reparatur und Instandsetzung des beschädigten Objektes, trägt der Auftraggeber die Kosten einer Neuanschaffung durch den Auftragnehmer.
§7 Leistung und Gewährleistung
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Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Im Krankheitsfall oder bei Verhinderung durch höhere Gewalt kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen lassen.
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GIF EVE wird für eine bestimmte Zeit gebucht. Diese Zeit wird im Angebot entsprechend vermerkt. Kommt es nachträglich zu Änderungen im Zeitablauf (bzw. Änderung der Beginn- oder Endzeit), ist der Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen um abzusprechen und die GIF EVE BOX eventuell länger oder kürzer zu buchen.
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Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Jedenfalls haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, Stromausfälle, keine Internet Verbindung, kein Netz, etc.
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Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewehrleistungsfrist betragt drei Monate.
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Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrages aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung 50% des Honorars zuzüglich aller tatsachlich angefallenen Nebenkosten zu.
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Im Fall einer unbedingt erforderlicher Terminänderung seitens Auftraggeber (z.B. aus Gründen der Wetterlage, Urlaubssperre, Schwangerschaft etc.) und der Verschiebung zu einem Datum, an dem der Fotograf keine Kapazitäten hat den Auftrag anzunehmen, sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar von 30% des Auftragsangebotes und alle Nebenkosten zu bezahlen.
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Wird der Auftrag vom Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt storniert, stehen dem Auftragnehmer keine Stornokosten zu.
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Wird der Auftrag vom Auftraggeber aus welchen Gründen auch immer, vor dem geplanten Auftragsdatum auf einen für den Auftragnehmer verfügbaren Termin verschoben, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt eine Preiserhöhung von bis zu 15% für das Folgejahr auf alle gebuchten Dienstleistungen zu veranschlagen.
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Ist es dem Auftragnehmer aufgrund wichtiger Gründe, höhere Gewalt (Krankheit, Autounfall, etc.) nicht möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es diesem frei, den Auftrag gem. §8 Abs. 1 durch Dritte erfüllen zu lassen.
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Kann der Auftrag zum vereinbarten Termin nicht wahrgenommen werden, wird der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis gesetzt. Ein Schadenersatzanspruch in diesem Fall gilt als ausgeschlossen, ein Alternativtermin wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
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Handelt es sich bei der Auftragserfüllung um einen Auftrag mit definiertem nicht wiederholbaren Zeitpunkt, werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen. Bei der Nichterfüllung des geplanten Auftrages ist ein Schadenersatz generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; wir haften insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschaden. Gerade bei Hochzeiten werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotobox oder des Druckers, Verkehrsunfall, ...) entstehen. Generell ist die Haftung beschränkt.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Software Problemen.
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GIF EVE wird vom Auftragnehmer an einem geeigneten und technisch sicheren Ort aufgebaut. Ein Ansprechpartner vor Ort wird dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
§8 Honorare, Zahlung & Lieferung
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Aufgrund Angebotsabgabe und deren Annahme steht dem Auftragnehmer für seine Dienstleistungen das vereinbarte Entgelt zu.
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Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar nach Rechnungslegung längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt Mahngebühren zu verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr pro Mahnschreiben betragt 12 Euro inkl. USt.
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Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in der Hohe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
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Der Auslieferungstermin der Lichtbildwerke erfolgt 1-2 Wochen nach Auftragsdatum. Wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.
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Im Falle einer Stornierung gilt §7/6 bis §7/9.
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Alle während des Auftrages anfallenden Parkkosten werden dem Auftraggeber 1:1 weiterverrechnet.
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Die Anfahrtskosten für den Auf- und Abbau werden individuell mittels Angebot mit dem Auftraggeber vereinbart.
§9 Schlussbestimmungen
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
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Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschaden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
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Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen desKSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003).
Wir treffen organisatorische, vertragliche und technische Sicherheitsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, um sicher zu stellen, dass die Vorschriften der Datenschutzgesetze bzw. der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden und um damit die durch uns verwalteten Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.
Wenn Sie möchten, dass wir Informationen, die wir über Sie haben, aktualisieren, ändern oder löschen (vorbehaltlich geltender gesetzlicher Ausnahmen), wenden Sie sich bitte per Email an contact@ivoryrose.photography
Verantwortliche Stelle für die oben angeführten AGBs sowie den Datenschutz:
Polly Rola // Winarskystraße 18/15/10 1200 Wien
Sophie Menegaldo // Haberlandtgasse 24/1/16 1220 Wien